Ratgeber

CO₂-Kostenaufteilung berechnen (CO₂KostAufG)

Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Vermieter die CO₂-Kosten für Erdgas, Heizöl und Fernwärme nicht mehr vollständig auf ihre Mieter umlegen. Dieser Ratgeber zeigt Schritt für Schritt, wie Sie den Vermieteranteil ermitteln – von der Brennstoffrechnung über den spezifischen CO₂-Ausstoß bis zur Einstufung ins 10-Stufen-Modell, inklusive vollständigem Rechenbeispiel und den wichtigsten Sonderfällen.

Was das CO₂KostAufG regelt

Wer mit Erdgas, Heizöl oder Fernwärme heizt, zahlt seit 2021 über den Brennstoffpreis einen CO₂-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz. Bis Ende 2022 landete dieser Aufschlag als Teil der Heizkosten vollständig beim Mieter. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG) hat das geändert: Seit dem 1. Januar 2023 wird der CO₂-Preis zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.

Der Gedanke dahinter ist eine geteilte Verantwortung. Der Mieter beeinflusst den Verbrauch durch sein Heizverhalten, der Vermieter bestimmt über Dämmung, Fenster und Heizungstechnik. Deshalb richtet sich die Aufteilung bei Wohngebäuden nach der energetischen Qualität des Gebäudes: Je mehr CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche ausgestoßen wird, desto größer wird der Anteil, den der Vermieter selbst tragen muss. Für sehr effiziente Gebäude bleibt es dabei, dass der Mieter die CO₂-Kosten vollständig trägt.

Wichtig: Aufgeteilt wird ausschließlich der CO₂-Kostenanteil, nicht die gesamten Heizkosten. Der reine Energiepreis, Grundpreise, Netzentgelte und die Kosten für Wartung, Messdienst oder Schornsteinfeger bleiben unverändert umlagefähig.

Die Rechenkette in vier Schritten

Die Berechnung folgt immer derselben Kette. Sie brauchen dafür nur zwei Dinge: die Brennstoffrechnung des Abrechnungszeitraums und die beheizte Wohnfläche des Gebäudes.

Erst danach folgt die eigentliche Aufteilung: Der Prozentsatz aus dem Stufenmodell wird auf die CO₂-Kosten in Euro angewendet, die ebenfalls auf der Rechnung stehen. Der Vermieteranteil wird aus den umlagefähigen Heizkosten herausgenommen, der Mieteranteil bleibt darin und wird ganz normal nach den Regeln der Heizkostenverordnung verteilt.

Bezugsgröße beachten: Für den spezifischen Ausstoß zählt die Wohnfläche des Gebäudes, nicht die Anzahl der Wohnungen und nicht die Grundstücksfläche. Nutzen Sie dieselbe Flächenbasis, die Sie auch sonst in der Abrechnung verwenden, und dokumentieren Sie diese – so bleibt die Rechnung für den Mieter nachvollziehbar.

Das 10-Stufen-Modell als Tabelle

Für Wohngebäude gilt die folgende Staffel. Sie beginnt bei einem Mieteranteil von 100 Prozent und endet bei einem Vermieteranteil von 95 Prozent. Die Grenzwerte verstehen sich jeweils in Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.

StufeSpezifischer CO₂-AusstoßMieterVermieter
1unter 12 kg/m²/a100 %0 %
212 bis unter 17 kg/m²/a90 %10 %
317 bis unter 22 kg/m²/a80 %20 %
422 bis unter 27 kg/m²/a70 %30 %
527 bis unter 32 kg/m²/a60 %40 %
632 bis unter 37 kg/m²/a50 %50 %
737 bis unter 42 kg/m²/a40 %60 %
842 bis unter 47 kg/m²/a30 %70 %
947 bis unter 52 kg/m²/a20 %80 %
10ab 52 kg/m²/a5 %95 %

Die Stufen sind bewusst grob geschnitten: Zwischen zwei Stufen liegen fünf Kilogramm, und jeder Sprung verschiebt zehn Prozentpunkte – nur der letzte Schritt von Stufe 9 auf Stufe 10 fällt mit 15 Prozentpunkten größer aus, weil der Vermieteranteil dort von 80 auf 95 Prozent steigt. Ein Gebäude, das knapp über einer Grenze liegt, kann durch eine einzige Maßnahme – etwa eine gedämmte Kellerdecke – in die nächstbessere Stufe rutschen. Es lohnt sich daher, den spezifischen Wert über mehrere Jahre zu beobachten.

Rechenbeispiel mit Erdgas

Ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen und 400 m² beheizter Wohnfläche wird zentral mit Erdgas beheizt. Der Abrechnungszeitraum umfasst das volle Kalenderjahr.

Auf der Rechnung sind für diese Lieferung 660,00 € CO₂-Kosten ausgewiesen. Daraus ergibt sich:

PositionAnteilBetrag
CO₂-Kosten gesamt100 %660,00 €
Anteil Vermieter (Stufe 5)40 %264,00 €
Anteil Mieter (Stufe 5)60 %396,00 €

Die 264,00 € trägt der Vermieter selbst – sie werden aus den umlagefähigen Heizkosten herausgerechnet. Die verbleibenden 396,00 € bleiben Bestandteil der Heizkosten und werden zusammen mit den übrigen Brennstoffkosten nach dem Schlüssel der Heizkostenverordnung verteilt, also überwiegend nach erfasstem Verbrauch und im Übrigen nach Fläche. Bewohnt eine Partei 100 m² der 400 m², trägt sie vom Mieteranteil den Teil, der sich aus ihrem Verbrauch und ihrer Fläche ergibt – nicht automatisch ein Viertel.

Der Vermieteranteil in der Abrechnung

Die Aufteilung muss in der Heizkostenabrechnung sichtbar sein. Ausgewiesen gehören mindestens die Brennstoff- beziehungsweise Wärmemenge, die daraus entstandenen CO₂-Emissionen, die CO₂-Kosten in Euro, der spezifische Ausstoß in kg CO₂/m²/a, die daraus abgeleitete Einstufung sowie der Vermieteranteil in Euro. Ohne diese Angaben kann der Mieter die Rechnung nicht prüfen.

Das hat Konsequenzen: Fehlt die Aufteilung oder sind die Angaben unvollständig, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen. Diese Kürzung greift unabhängig davon, ob die Abrechnung im Übrigen korrekt ist. Da für die Nebenkostenabrechnung ohnehin die Jahresfrist des § 556 BGB gilt – Zugang beim Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums –, sollten Sie die CO₂-Daten frühzeitig beim Lieferanten anfordern und nicht erst kurz vor Fristablauf.

In der Beispielabrechnung der Nebenkosten App sehen Sie, wie eine solche Aufstellung im PDF aussieht: Die CO₂-Kostenaufteilung erscheint als eigener, nachvollziehbarer Block mit Emissionen, Stufe und Vermieteranteil.

CO₂-Aufteilung automatisch berechnen

Sie tragen Verbrauch, Emissionen und Wohnfläche ein – die Nebenkosten App ermittelt den spezifischen Ausstoß, ordnet die richtige Stufe zu und weist den Vermieteranteil im PDF getrennt aus. Erstellen und Testen ist kostenlos, für iOS, Android und im Browser.

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Sonderfälle und Ausnahmen

Nichtwohngebäude

Für Gewerbeobjekte, Büros oder Praxen existiert bislang kein Stufenmodell. Als Übergangsregelung gilt eine hälftige Teilung: Vermieter und Mieter tragen die CO₂-Kosten je zu 50 Prozent. Bei gemischt genutzten Gebäuden wird der Wohnteil nach dem Stufenmodell abgerechnet, der gewerbliche Teil nach der hälftigen Teilung. Da der Gesetzgeber ein eigenes Stufenmodell für Nichtwohngebäude vorgesehen hat, sollten Sie den aktuellen Stand vor jeder Abrechnung prüfen.

Kochgas und andere Nutzungen herausrechnen

Wird über denselben Anschluss auch gekocht, gehört dieser Anteil nicht zur Heizung. Für diesen Fall enthält das Gesetz eine eigene Pauschale: Nach § 6 Abs. 3 CO₂KostAufG ist der ermittelte Vermieteranteil um 5 Prozent zu mindern, wenn die Wohnung mit einem Gasherd ausgestattet ist und das Kochgas nicht getrennt erfasst wird. Sie müssen den Kochanteil also nicht schätzen – der Abschlag ist der gesetzliche Regelfall. Gerechnet wird er auf den Anteil selbst, nicht auf die Stufe: Aus einem Vermieteranteil von 40 Prozent werden rechnerisch 38 Prozent (40 × 0,95). Genau so setzt die Nebenkosten App die Regel um.

Ergänzend aus der Praxis: Läuft das Kochgas über einen eigenen Zähler oder einen separaten Liefervertrag, wird es von vornherein nicht in die CO₂-Kostenaufteilung einbezogen – dann entfällt der pauschale Abschlag, weil es nichts herauszurechnen gibt. Halten Sie in beiden Fällen fest, wie das Kochgas erfasst wird, und erläutern Sie es in der Abrechnung. Das gilt sinngemäß auch für Brennstoff, der nachweislich für andere Zwecke als Raumwärme und Warmwasser verbraucht wurde.

Abrechnungszeiträume unter zwölf Monaten

Der spezifische Ausstoß ist ein Jahreswert. Umfasst der Abrechnungszeitraum weniger als zwölf Monate – etwa nach einem Eigentümerwechsel oder bei einer Umstellung des Abrechnungsjahres –, muss der Wert vor der Einstufung auf ein volles Jahr hochgerechnet werden. Sonst landet das Gebäude künstlich in einer zu günstigen Stufe. Rechnen Sie also den spezifischen Ausstoß hoch, ordnen Sie die Stufe zu und wenden Sie den so ermittelten Prozentsatz anschließend auf die tatsächlich angefallenen CO₂-Kosten des kürzeren Zeitraums an.

Denkmalschutz, Milieuschutz und Anschlusszwang

Kann der Vermieter das Gebäude aus öffentlich-rechtlichen Gründen gar nicht oder nur eingeschränkt energetisch verbessern – etwa weil eine Außendämmung unter Denkmalschutz oder einer Erhaltungssatzung nicht zulässig ist –, sieht das Gesetz eine Entlastung vor: Der Vermieteranteil verringert sich in diesen Fällen um die Hälfte. Bestehen mehrere solcher Beschränkungen gleichzeitig, etwa zusätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmenetz, kann der Vermieteranteil vollständig entfallen. Die Voraussetzungen muss der Vermieter darlegen und belegen können, deshalb gehören Bescheide, Satzungen und Ablehnungen in die Belegsammlung zur Abrechnung.

Praxistipp: Legen Sie die Brennstoffrechnung mit den CO₂-Angaben zusammen mit der Wohnflächenberechnung ab. Kommt es zum Streit, ist genau diese Kombination der Nachweis für Ihre Einstufung. In der Nebenkosten App hinterlegen Sie beides einmal pro Objekt und übernehmen es in jedes Folgejahr, sodass sich die Stufenentwicklung über die Jahre vergleichen lässt.

Häufige Fragen

Wer zahlt die CO₂-Kosten – Vermieter oder Mieter?

Bei Wohngebäuden teilen sich Vermieter und Mieter die CO₂-Kosten seit dem 1. Januar 2023 nach einem 10-Stufen-Modell. Maßgeblich ist der spezifische CO₂-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Bei sehr gut gedämmten Gebäuden unter 12 kg CO₂/m²/a trägt der Mieter die Kosten vollständig, ab 52 kg CO₂/m²/a trägt der Vermieter 95 Prozent und der Mieter nur noch 5 Prozent.

Wie berechne ich den spezifischen CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter?

Teilen Sie die im Abrechnungszeitraum entstandenen CO₂-Emissionen des Gebäudes in Kilogramm durch die beheizte Wohnfläche in Quadratmetern. Beispiel: 12.000 kg CO₂ geteilt durch 400 m² ergibt 30 kg CO₂/m²/a. Dieser Wert entscheidet über die Stufe und damit über den Vermieteranteil. Umfasst der Abrechnungszeitraum keine vollen zwölf Monate, rechnen Sie den Wert vorher auf ein volles Jahr hoch.

Wo finde ich die CO₂-Emissionen auf meiner Gasrechnung?

Brennstofflieferanten und Wärmelieferanten müssen die Angaben auf der Rechnung ausweisen: die gelieferte Energiemenge, die damit verbundenen CO₂-Emissionen in Kilogramm und den auf den CO₂-Preis entfallenden Kostenanteil in Euro. Fehlen die Angaben, fordern Sie sie beim Lieferanten an – ohne sie lässt sich die Aufteilung nicht nachvollziehbar belegen.

Was passiert, wenn ich die CO₂-Kosten nicht aufteile?

Weist der Vermieter die erforderlichen Angaben zur CO₂-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung nicht aus, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen. Die Aufteilung ist also keine freiwillige Zusatzleistung, sondern Pflicht bei jeder Abrechnung, in der mit Erdgas, Heizöl oder Fernwärme geheizt wird.

Gilt das CO₂KostAufG auch für Gewerbeeinheiten?

Für Nichtwohngebäude gilt bislang kein Stufenmodell. Das Gesetz sieht dort als Übergangsregelung eine hälftige Teilung vor: Vermieter und Mieter tragen die CO₂-Kosten je zur Hälfte. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist der Wohnteil nach dem Stufenmodell abzurechnen. Prüfen Sie vor der Abrechnung den aktuellen Gesetzesstand, da für Nichtwohngebäude ein eigenes Stufenmodell vorgesehen ist.

Muss ich auch bei einer Etagenheizung mit eigenem Gasvertrag aufteilen?

Ja, allerdings umgekehrt: Bezieht der Mieter den Brennstoff selbst, zahlt er zunächst auch die CO₂-Kosten vollständig. Er kann vom Vermieter die Erstattung des auf ihn entfallenden Vermieteranteils verlangen und muss diesen Anspruch innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums geltend machen. Der Vermieter erstattet den Betrag mit der nächsten Betriebskostenabrechnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Nebenkosten App ist eine Berechnungs- und Formatierungshilfe; für die inhaltliche und rechtliche Richtigkeit der Abrechnung ist der Vermieter selbst verantwortlich. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Mieterverein/Vermieterverband.